Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Solidarhaftung tritt nicht nur in den Fällen ein, wenn ein Schaden von mehreren Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich angerichtet wurde, sondern auch dann, wenn die Beschädigung hinsichtlich einzelner Schadensstifter in einem Versehen begründet ist und sich die Anteile der Einzelnen nicht bestimmen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019