Norm
ABGB §1228Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1228 ABGB sind nachgiebiges Recht. Es kann davon abweichend vereinbart werden, zB daß der Ehemann eine Liegenschaft als Heiratsgut erhalten, daß diese Liegenschaft in seinem Eigentum stehen soll und zwar auch ohne daß der Ehemann die Liegenschaft zu einem bestimmten Preis übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025529Dokumentnummer
JJR_19550720_OGH0002_0030OB00345_5500000_002