RS OGH 1955/7/20 3Ob345/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1228

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 1228 ABGB sind nachgiebiges Recht. Es kann davon abweichend vereinbart werden, zB daß der Ehemann eine Liegenschaft als Heiratsgut erhalten, daß diese Liegenschaft in seinem Eigentum stehen soll und zwar auch ohne daß der Ehemann die Liegenschaft zu einem bestimmten Preis übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 345/55
    Entscheidungstext OGH 20.07.1955 3 Ob 345/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025529

Dokumentnummer

JJR_19550720_OGH0002_0030OB00345_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten