Norm
ArbeitshausG 1951 §1 Abs2Rechtssatz
Aus einer getilgten Verurteilung kann eine gemäß § 1 Abs 2 ArbeitshausG 1951 in Betracht zu ziehende Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht abgeleitet werden.Aus einer getilgten Verurteilung kann eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ArbeitshausG 1951 in Betracht zu ziehende Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0076001Dokumentnummer
JJR_19550722_OGH0002_0050OS00738_5500000_001