RS OGH 1986/10/1 1Ob520/55, 1Ob635/86

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Veröffentlicht am 10.08.1955
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Rechtssatz

So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (§ 51 Abs 2) wie übrigens auch das neue JWG (§ 34 Abs 1) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hindern.So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (Paragraph 51, Absatz 2,) wie übrigens auch das neue JWG (Paragraph 34, Absatz eins,) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005953

Dokumentnummer

JJR_19550810_OGH0002_0010OB00520_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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