Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Wenn im Mietvertrag dem Mieter das Recht zugebilligt ist, die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten unterzuvermieten oder die Mietrechte an einen Käufer seines Unternehmers zu übertragen und auf die Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 10 und 13 MG verzichtet wird, so kann auch ein späterer Erwerber des Hauses nicht nach § 19 Abs 2 Z 10 MG kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026043Dokumentnummer
JJR_19550810_OGH0002_0030OB00412_5500000_001