RS OGH 1955/8/24 1Ob502/55, 3Ob269/56, 5Ob44/62, 6Ob628/76, 1Ob628/85, 4Ob184/11d, 2Ob188/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1955
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1053
ABGB §1090 Ia
Kontrollabk ArtIc
Kontrollabk Art5 IV

Rechtssatz

Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. Daher kann der Verkäufer oder Bestandgeber sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages stützen, weil die Alliierte Kommission den Vertrag bisher nicht genehmigt habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/55
    Entscheidungstext OGH 24.08.1955 1 Ob 502/55
  • 3 Ob 269/56
    Entscheidungstext OGH 20.06.1956 3 Ob 269/56
    nur: Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. (T1)
  • 5 Ob 44/62
    Entscheidungstext OGH 15.03.1962 5 Ob 44/62
    nur T1; Veröff: ImmZ 1963,27
  • 6 Ob 628/76
    Entscheidungstext OGH 23.09.1976 6 Ob 628/76
    nur T1
  • 1 Ob 628/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 628/85
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1986,313
  • 4 Ob 184/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Kaufgegenstand einem anderen gehört oder noch gar nicht existiert. (T2); Beisatz: Den Verkäufer trifft die Pflicht, dem Käufer die zugesagte Rechtsposition zu verschaffen. (T3)
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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