Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. Daher kann der Verkäufer oder Bestandgeber sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages stützen, weil die Alliierte Kommission den Vertrag bisher nicht genehmigt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013