RS OGH 1955/8/31 5Os937/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1955
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Norm

StPO §150
StPO §152 Abs3
StPO §248
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Verzichtet ein Zeuge auf das Entschlagungsrecht (partielle Entschlagung nicht möglich), dann hat er gleich jedem anderen Zeugen die Verpflichtung, der Wahrheit gemäß über alles auszusagen, was ihm vom Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, und vom Vorsitzenden oder Einzelrichter gestellte oder von diesem zugelassene Fragen zu beantworten. Im Weigerungsfalle setzt er sich den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen aus. Eine Einschränkung dieser Verpflichtung kann sich nur im Rahmen der Bestimmung des § 153 StPO ergeben.Verzichtet ein Zeuge auf das Entschlagungsrecht (partielle Entschlagung nicht möglich), dann hat er gleich jedem anderen Zeugen die Verpflichtung, der Wahrheit gemäß über alles auszusagen, was ihm vom Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, und vom Vorsitzenden oder Einzelrichter gestellte oder von diesem zugelassene Fragen zu beantworten. Im Weigerungsfalle setzt er sich den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen aus. Eine Einschränkung dieser Verpflichtung kann sich nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 153, StPO ergeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 937/55
    Entscheidungstext OGH 31.08.1955 5 Os 937/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097666

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0050OS00937_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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