RS OGH 1955/8/31 1Ob323/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1955
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Norm

ABGB §879 CI
ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn

Rechtssatz

Allgemeines zur Nichtigkeit (Verstoß gegen Verbotsnorm). Der Rechtsanwalt, der einem Dritten einen Prozentsatz der Einnahme verspricht, die er von Klienten, die ihm dieser vermittelt (Schleppervertrag) beziehen wird, kann der Klage des Dritten auf Zahlung dieser Beträge nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung entgegenhalten. Kein Fall einer quota litis.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 323/55
    Entscheidungstext OGH 31.08.1955 1 Ob 323/55

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024910

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0010OB00323_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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