TE Vfgh Erkenntnis 1999/3/11 B951/96

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Halte- und ParkverbotsV in Wien 8, Florianigasse 1, mit E v 11.03.99, V61/98.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1996, Z UVS-03/M/40/00645/95, wurde über den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Wien war, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita StVO 1960 iVm. §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.200,-römisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1996, Z UVS-03/M/40/00645/95, wurde über den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Wien war, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita StVO 1960 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.200,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) verhängt, weil er am 31. März 1995 ein Kraftfahrzeug in Wien 8., Florianigasse 1, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Ladezone") abgestellt hatte, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als gesetzwidrig erachteten Halte- und Parkverbotsverordnung behauptet wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verteidigt in ihrer Gegenschrift die Rechtmäßigkeit der Halte- und Parkverbotsverordnung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 8. Juni 1998 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 8. März 1982, Z MA 46 V8-2/82, soweit damitrömisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 8. Juni 1998 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 8. März 1982, Z MA 46 V8-2/82, soweit damit

"in Wien 8., Florianigasse 1, das Halten und Parken für Fahrzeuge aller Art, MO - FR (w) 7 - 17 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftfahrzeugen auf einer Länge von 20 m verboten (wurde)",

zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 11. März 1999, V61/98, stellte er fest, daß die genannte Verordnung gesetzwidrig war.

III. Über die Beschwerde wurderömisch drei. Über die Beschwerde wurde

erwogen:

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B951.1996

Dokumentnummer

JFT_10009689_96B00951_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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