Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Ein Miteigentümer, der der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zugestimmt hat, kann nicht einseitig seinen Standpunkt ändern und dem gemeinsamen Verwalter die Vollmacht entziehen. Er muß den Prozeßweg beschreiten, um gegen den Willen des anderen Miteigentümers die gemeinsame Verwaltung zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015725Dokumentnummer
JJR_19550907_OGH0002_0020OB00504_5500000_001