RS OGH 1955/9/7 2Ob504/55

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Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §836 C

Rechtssatz

Ein Miteigentümer, der der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zugestimmt hat, kann nicht einseitig seinen Standpunkt ändern und dem gemeinsamen Verwalter die Vollmacht entziehen. Er muß den Prozeßweg beschreiten, um gegen den Willen des anderen Miteigentümers die gemeinsame Verwaltung zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 504/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 504/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015725

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0020OB00504_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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