Norm
ABGB §812Rechtssatz
Ein Noterbe, der sich zum Nachlaß als Erbe erbserklärt hat, kann aber nur dann einen Antrag auf Nachlaßabsonderung nach § 812 ABGB stellen, wenn er gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008047Dokumentnummer
JJR_19550907_OGH0002_0030OB00428_5500000_001