RS OGH 2023/5/16 3Ob369/55; 10Ob507/96; 5Ob185/12k; 2Ob170/22x; 2Ob14/23g; 2Ob77/23x

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Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste.Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach Paragraph 579, ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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