Norm
ABGB §579Rechtssatz
Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, daß aus ihnen entnommen werden kann, daß der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne daß dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015