RS OGH 2023/5/16 3Ob369/55; 10Ob507/96; 5Ob185/12k; 2Ob170/22x; 2Ob14/23g; 2Ob77/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste.Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach Paragraph 579, ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 369/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 3 Ob 369/55
    Veröff: RZ 1955,185
  • RS0015438">10 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 507/96
  • RS0015438">5 Ob 185/12k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
    Auch; Bem: Siehe RS0128630 mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1)
    Veröff: SZ 2012/123
  • RS0015438">2 Ob 170/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 170/22x
    Vgl; Beisatz: Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss jedoch (objektiv betrachtet) lesbar sein, weil ihm andernfalls keine Bestätigung des Willens des Erblassers entnommen werden kann. (T2)
  • RS0015438">2 Ob 14/23g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 14/23g
  • RS0015438">2 Ob 77/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 77/23x
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Zweites Wort der handschriftlichen Nuncupatio nach "Mein" gänzlich unlesbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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