Norm
ABGB §891Rechtssatz
Die Klausel im Schuldschein allein, daß der Kläger anerkenne, den im Schuldschein genannten Gläubigern aus dem Titel des Darlehens einen Betrag von .... zur ungeteilten Hand schuldig zu sein, läßt an sich noch nicht mit Sicherheit darauf schließen, daß eine aktive Korrealität (Forderung zur ungeteilten Hand) beim Darlehensvertrag vorliege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024106Dokumentnummer
JJR_19550907_OGH0002_0030OB00375_5500000_001