RS OGH 1955/9/7 3Ob375/55

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Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §891

Rechtssatz

Die Klausel im Schuldschein allein, daß der Kläger anerkenne, den im Schuldschein genannten Gläubigern aus dem Titel des Darlehens einen Betrag von .... zur ungeteilten Hand schuldig zu sein, läßt an sich noch nicht mit Sicherheit darauf schließen, daß eine aktive Korrealität (Forderung zur ungeteilten Hand) beim Darlehensvertrag vorliege.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 375/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 3 Ob 375/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024106

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0030OB00375_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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