Norm
EheG §9Rechtssatz
Wenn der festgestellte Ehebruch verjährt ist und nur im Zusammenhang mit anderen Eheverfehlungen den Scheidungsgrund des § 49 EheG voll macht, hat eine Feststellung im Urteilsspruch nicht zu erfolgen.Wenn der festgestellte Ehebruch verjährt ist und nur im Zusammenhang mit anderen Eheverfehlungen den Scheidungsgrund des Paragraph 49, EheG voll macht, hat eine Feststellung im Urteilsspruch nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056391Dokumentnummer
JJR_19550908_OGH0002_0020OB00476_5500000_001