Norm
ABGB §1284 AdRechtssatz
§ 10 3. RStG verfügt im öffentlichen Interesse und aus sozialen Gründen - unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzverpflichtung des Erwerbers (§ 6 Abs 3) und der Anfechtungsmöglichkeit der nach der Anfechtungsordnung - die Aufrechterhaltung der nach der Entziehung begründeten Grunddienstbarkeiten und Reallasten ohne Rücksicht auf deren Dauer. Ein zu Giebigkeiten berechtigendes Ausgedinge, bestehend aus Lieferung von Lebensmitteln nebst Beistellung der Wohnung, ist eine Reallast (Spruch 41). Wenn hingegen das Ausgedinge nur im Wohnungsrecht bestünde, dann würde es eine persönliche Servitut darstellen und wäre zu löschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025579Dokumentnummer
JJR_19550910_OGH0002_000RKV00073_5500000_001