RS OGH 1955/9/10 Rkv73/55, Rkv7/65

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Veröffentlicht am 10.09.1955
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Norm

ABGB §1284 Ad
3. RStG §6 Abs3
3. RStG §10

Rechtssatz

§ 10 3. RStG verfügt im öffentlichen Interesse und aus sozialen Gründen - unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzverpflichtung des Erwerbers (§ 6 Abs 3) und der Anfechtungsmöglichkeit der nach der Anfechtungsordnung - die Aufrechterhaltung der nach der Entziehung begründeten Grunddienstbarkeiten und Reallasten ohne Rücksicht auf deren Dauer. Ein zu Giebigkeiten berechtigendes Ausgedinge, bestehend aus Lieferung von Lebensmitteln nebst Beistellung der Wohnung, ist eine Reallast (Spruch 41). Wenn hingegen das Ausgedinge nur im Wohnungsrecht bestünde, dann würde es eine persönliche Servitut darstellen und wäre zu löschen.

Entscheidungstexte

  • Rkv 73/55
    Entscheidungstext OGH 10.09.1955 Rkv 73/55
    Veröff: EvBl 1955/397 S 645
  • Rkv 7/65
    Entscheidungstext OGH 03.12.1965 Rkv 7/65
    Gegenteilig; Beisatz: Reallastberechtigter als Entzieher; Löschung der Reallast. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025579

Dokumentnummer

JJR_19550910_OGH0002_000RKV00073_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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