RS OGH 1955/9/14 1Ob562/55

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Veröffentlicht am 14.09.1955
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Norm

ZPO §527 Abs2 B4

Rechtssatz

Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch dann unanfechtbar, wenn die Grundlage für eine neue Entscheidung schon durch eine vor Erlassung des aufgehobenen Beschlusses durchgeführte Verhandlung geschaffen wurde. Auch ist es gleichgültig, ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/55
    Entscheidungstext OGH 14.09.1955 1 Ob 562/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044063

Dokumentnummer

JJR_19550914_OGH0002_0010OB00562_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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