RS OGH 1961/3/22 1Ob542/55 (1Ob543/55), 1Ob42/56, 1Ob598/56, 1Ob93/61 (1Ob94/61), 1Ob147/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1955
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cd10
KFG 1955 §53
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die Haftpflichtversicherung soll in erster Linie bewirken, daß der durch einen Kraftfahrzeugunfall beschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und beim Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Norm des § 3 Abs 1 KFG 1946 (§ 57 KfV 1947) dient somit in erkennbarer Weise den Interessen aller im Kraftfahrverkehr beteiligten Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde diese Norm übertrat und ein Fahrzeug ohne Pflichtversicherung zugelassen hat, handelt sie gegen die vom Gesetz geschützten Interessen dieser Personen. Zwischen der rechtswidrigen Zulassung eines Lastkraftwagens zum Verkehr und der durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung eingetretenen Schädigung der am Unfall Beteiligten besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.Die Haftpflichtversicherung soll in erster Linie bewirken, daß der durch einen Kraftfahrzeugunfall beschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und beim Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Norm des Paragraph 3, Absatz eins, KFG 1946 (Paragraph 57, KfV 1947) dient somit in erkennbarer Weise den Interessen aller im Kraftfahrverkehr beteiligten Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde diese Norm übertrat und ein Fahrzeug ohne Pflichtversicherung zugelassen hat, handelt sie gegen die vom Gesetz geschützten Interessen dieser Personen. Zwischen der rechtswidrigen Zulassung eines Lastkraftwagens zum Verkehr und der durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung eingetretenen Schädigung der am Unfall Beteiligten besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 542/55
    Entscheidungstext OGH 14.09.1955 1 Ob 542/55
    Veröff: SZ 28/201
  • 1 Ob 42/56
    Entscheidungstext OGH 15.02.1956 1 Ob 42/56
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 542/55; Veröff: ZVR 1956/128 S 174 = VersSlg 70
  • RS0049812">1 Ob 598/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 598/56
    Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 542/55; Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176
  • 1 Ob 93/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 93/61
    Beisatz: Auch das Verkehrsopfer ist anspruchsberechtigt. (T1) Veröff: ZVR 1961/344 S 284 = ZVR 1961/344 S 284
  • RS0049812">1 Ob 147/60
    Entscheidungstext OGH 22.03.1961 1 Ob 147/60

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049812

Dokumentnummer

JJR_19550914_OGH0002_0010OB00542_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten