Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Es besitzt zwar kein Staatsbürger das Recht, aus normwidrigen Handlungen eines Behördenorganes Schlußfolgerungen abzuleiten, die mit dem Zweck der Norm in keinem Zusammenhang stehen. Soweit aber die Norm dem Schutze dieser Staatsbürger dient, sind sie berechtigt, den ihnen durch die Rechtswidrigkeit schuldhaft verursachten Schaden vom Staate ersetzt zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050032Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00542_5500000_003