Norm
ABGB §141 IARechtssatz
In dem Fehlen barer Mittel kann nur eine vorübergehende Unmöglichkeit und nicht eine die Verbindlichkeit aufhebende dauernde Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047594Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00531_5500000_001