Norm
ABGB §33Rechtssatz
Auf Verträge, durch die bestehende Schuldverhältnisse abgeändert werden, ist dasselbe Recht anzuwenden, wie für das bestehende Schuldverhältnis.
Für die Anfechtung von Verträgen wegen List und ungerechtfertigter Furcht ist nach internationalem Privatrecht dasselbe Recht anzuwenden, wie für das zugrundeliegende Schuldverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009224Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00297_5500000_001