RS OGH 1955/9/21 2Ob363/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1955
beobachten
merken

Norm

RVO §903 Abs1
StPO §460
ZPO §268 IIID4b

Rechtssatz

Die im § 903 Abs 1 RVO geforderte Feststellung kann auch durch eine Strafverfügung getroffen werden. bei der Anwendung des § 903 Abs 1 RVO kommt es auf den Wortlaut des strafgerichtlichen Erkenntnisses an. Wenn darin die Feststellung einer qualifizierten Fahrlässigkeit fehlt, kann der Streitrichter diese Feststellung nicht ergänzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 363/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 2 Ob 363/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040208

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0020OB00363_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten