RS OGH 1955/9/21 2Ob363/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

RVO §903 Abs1
StPO §460
ZPO §268 IIID4b
  1. StPO § 460 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
  2. StPO § 460 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Rechtssatz

Die im § 903 Abs 1 RVO geforderte Feststellung kann auch durch eine Strafverfügung getroffen werden. bei der Anwendung des § 903 Abs 1 RVO kommt es auf den Wortlaut des strafgerichtlichen Erkenntnisses an. Wenn darin die Feststellung einer qualifizierten Fahrlässigkeit fehlt, kann der Streitrichter diese Feststellung nicht ergänzen.Die im Paragraph 903, Absatz eins, RVO geforderte Feststellung kann auch durch eine Strafverfügung getroffen werden. bei der Anwendung des Paragraph 903, Absatz eins, RVO kommt es auf den Wortlaut des strafgerichtlichen Erkenntnisses an. Wenn darin die Feststellung einer qualifizierten Fahrlässigkeit fehlt, kann der Streitrichter diese Feststellung nicht ergänzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 363/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 2 Ob 363/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040208

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0020OB00363_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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