Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
In allen Fällen, in denen der Beschädiger rechtmäßig zur Wiederherstellung berechtigt ist, ist er nicht verpflichtet, dafür die Kosten vorzustrecken. Er kann vom Beschädiger Vorschuß verlangen, denn dieser muß dem Beschädigten auch die Sorge um die Beschaffung der Materialien abnehmen, da er jeden Schaden des Beschädigten vermeiden, bzw beheben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024464Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0030OB00405_5500000_001