RS OGH 1955/9/21 3Ob405/55

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Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

ABGB §1111 A

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen der Beschädiger rechtmäßig zur Wiederherstellung berechtigt ist, ist er nicht verpflichtet, dafür die Kosten vorzustrecken. Er kann vom Beschädiger Vorschuß verlangen, denn dieser muß dem Beschädigten auch die Sorge um die Beschaffung der Materialien abnehmen, da er jeden Schaden des Beschädigten vermeiden, bzw beheben muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 405/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 405/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024464

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0030OB00405_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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