Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Der Vorschrift des § 1295 Abs 2 ABGB steht die Bestimmung des § 21 GVG nicht entgegen. Auch die Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 21 GVG kann in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise und in der offenbaren Absicht geschehen, dem anderen Vertragsteile Schaden zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038473Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0030OB00441_5500000_001