Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Unterhaltsbeträge, die vom Unterhaltspflichtigen irrtümlicherweise zu viel bezahlt und vom Berechtigten redlich verbraucht wurden, können nicht zurückgefordert und daher auch nicht gegen weitere Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020