RS OGH 1955/9/21 1Ob561/55, 8Ob98/19y, 6Ob181/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

ABGB §91 C1
ABGB §1438 Ag

Rechtssatz

Unterhaltsbeträge, die vom Unterhaltspflichtigen irrtümlicherweise zu viel bezahlt und vom Berechtigten redlich verbraucht wurden, können nicht zurückgefordert und daher auch nicht gegen weitere Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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