Norm
StPO §194 Abs1Rechtssatz
Die Haftbefreiung nach § 194 StPO ist nur bei Vorliegen eines Tatbestandes möglich, den das Gesetz mit einer mindestens zehnjährigen Kerkerstrafe bedroht. Sie ist nicht zulässig in jenen Fällen, in denen die dem Beschuldigten zur Last liegende Handlung absolut mit lebenslangem schweren Kerker bedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0098090Dokumentnummer
JJR_19550923_OGH0002_0050OS00993_5500000_001