RS OGH 1955/10/5 7Ob396/55, 3Ob35/63 (3Ob44/63)

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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Norm

EO §35 E
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Durch eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage wird der Exekutionstitel nicht behoben. Wird daher von dem Gläubiger neuerlich auf Grund eines Exekutionstitels, obwohl das Erlöschen des materiellen Anspruches bereits mit Urteil festgestellt wurde, auf ein anderes Exekutionsobjekt Exekution geführt, dann muß die bewilligte Exekution vom Verpflichteten im Wege des Oppositionsgesuches oder der Oppositionsklage bekämpft werden. Von einer rechtskräftig entschiedenen Streitsache kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 396/55
    Entscheidungstext OGH 05.10.1955 7 Ob 396/55
    RZ 1956,14
  • 3 Ob 35/63
    Entscheidungstext OGH 13.03.1963 3 Ob 35/63
    Rsp 1937/191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001626

Dokumentnummer

JJR_19551005_OGH0002_0070OB00396_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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