Norm
AVG §68Rechtssatz
Verwaltungsbescheide können nur dann als nichtig angesehen werden, wenn sie von der in Betracht kommenden Oberbehörde nach § 68 Abs 4 AVG nichtig erklärt worden sind; daher hat der Begriff der absoluten Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Berechtigung.Verwaltungsbescheide können nur dann als nichtig angesehen werden, wenn sie von der in Betracht kommenden Oberbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG nichtig erklärt worden sind; daher hat der Begriff der absoluten Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Berechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037103Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0070OB00387_5500000_001