Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Die durch eine Übereinkunft der Parteien abgeschlossene Gesellschaft kann durch die gegenteilige Übereinkunft jederzeit gelöst werden. Dies kann auch durch konkludente Handlung geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014552Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0010OB00553_5500000_001