Norm
ABGB §1297Rechtssatz
1) Ein Transportleiter ist verpflichtet, danach zu sehen, daß der Lenker eines zu seinem Transport gehörigen Lastkraftwagens die beim Rückwärtsfahren erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht anwendet.
2) Aus dem Umstande, daß jemand einen Wagen ohne besondere Aufforderung besteigt, kann sein Mitverschulden an einem in der Folge eingetretenen Unfall nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038732Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0020OB00441_5500000_002