RS OGH 1955/10/12 2Ob441/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §1297
ABGB §1304
StPolO §16

Rechtssatz

1) Ein Transportleiter ist verpflichtet, danach zu sehen, daß der Lenker eines zu seinem Transport gehörigen Lastkraftwagens die beim Rückwärtsfahren erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht anwendet.

2) Aus dem Umstande, daß jemand einen Wagen ohne besondere Aufforderung besteigt, kann sein Mitverschulden an einem in der Folge eingetretenen Unfall nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 441/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 441/55
    Veröff: ZVR 1956/32 S 42

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038732

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0020OB00441_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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