Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Bei mehreren Unterhaltsforderungen gegen einen Verpflichteten ist § 1416 ABGB anzuwenden. Hat sich der Schuldner bei Übergabe der Beträge nicht oder nicht bestimmt ausgesprochen, welche Schuld er bezahlt wissen will, so gilt die Schuld von mehreren Forderungen getilgt, die für den Schuldner am beschwerlichsten ist und das ist die Schuld, für die bereits ein Exekutionstitel vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047209Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0010OB00620_5500000_001