RS OGH 1955/10/12 1Ob620/55

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Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §91 C1
ABGB §1416

Rechtssatz

Bei mehreren Unterhaltsforderungen gegen einen Verpflichteten ist § 1416 ABGB anzuwenden. Hat sich der Schuldner bei Übergabe der Beträge nicht oder nicht bestimmt ausgesprochen, welche Schuld er bezahlt wissen will, so gilt die Schuld von mehreren Forderungen getilgt, die für den Schuldner am beschwerlichsten ist und das ist die Schuld, für die bereits ein Exekutionstitel vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 620/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 1 Ob 620/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047209

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0010OB00620_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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