Norm
ZPO §237 Abs1 ARechtssatz
Eine Klagsrücknahme ist auch ohne Anspruchsverzicht zulässig, wenn die Klage vorsichtshalber bei zwei Gerichten eingebracht wurde und nur vor dem zweitangerufenen Gerichte infolge einer vorangegangenen, die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichtes aussprechenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes erklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039714Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0020OB00525_5500000_001