Norm
ABGB §811Rechtssatz
Solange die Erbserklärung der Erben noch nicht bei Gericht angenommen ist, ist die Legitimation der erbserklärten Erben für die Führung eines Prozesses nicht gegeben. Dem Kläger kann in diesem Falle eine Frist nach § 6 Abs 2 ZPO zur Beseitigung dieses Mangels ( auf der Beklagtenseite ) nicht aufgetragen werden. Ist im Verlauf des Prozesses die Erbserklärung bei Gericht angenommen worden, dann wurde der bisherige Mangel der Prozeßvertretung dadurch saniert, ohne daß es einer besonderen Genehmigung durch die Erben bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015502Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0010OB00589_5500000_001