RS OGH 1955/10/12 1Ob589/55, 5Ob308/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §811
ZPO §1 Ag
ZPO §6 Abs2

Rechtssatz

Solange die Erbserklärung der Erben noch nicht bei Gericht angenommen ist, ist die Legitimation der erbserklärten Erben für die Führung eines Prozesses nicht gegeben. Dem Kläger kann in diesem Falle eine Frist nach § 6 Abs 2 ZPO zur Beseitigung dieses Mangels ( auf der Beklagtenseite ) nicht aufgetragen werden. Ist im Verlauf des Prozesses die Erbserklärung bei Gericht angenommen worden, dann wurde der bisherige Mangel der Prozeßvertretung dadurch saniert, ohne daß es einer besonderen Genehmigung durch die Erben bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 589/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 1 Ob 589/55
  • 5 Ob 308/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 308/61
    Veröff: JBl 1962,389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015502

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0010OB00589_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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