RS OGH 1955/10/12 7Ob383/55, 6Ob22/60

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Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §1102

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle ist nur auf die grundbücherliche Eintragung der Zinsvorauszahlung und nicht auf den guten Glauben des Erwerbers abgestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024869

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0070OB00383_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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