Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Klage auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes muß als ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 AHG angesehen werden, da zu Rechtsmitteln im Sinne des § 2 AHG auch Klagen gemäß § 37 EO gehören. Die 2 Jahre verspätete Einbringung einer derartigen Klage muß als Verletzung der im § 2 Abs 2 AHG statuierten Rettungspflicht des Amtshaftungklägers angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050234Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0010OB00526_5500000_001