Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Zentralheizungsanlagen (Dampfkesselanlage mit Kohlenfeuerung) in einem Wohnhaus können nie für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der Benützung von Wohnräumen in Gebrauch genommen werden. Es liegt daher eine Koppelung von zwei Verträgen vor (eines Mietvertrages und eines Dampflieferungsvertrages, welch letzterer seinem Wesen nach ein Werkvertrag ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024686Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0070OB00462_5500000_001