RS OGH 1955/10/19 1Ob614/55

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Veröffentlicht am 19.10.1955
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Norm

ABGB §330

Rechtssatz

Vermögensverfall. Eintreibung und Vergleich bezüglich rückständiger Benützungsgebühren aus der Zeit vor dem Verfall durch die Republik. Nachträgliche Aufhebung des Vermögensverfalles (Wiederaufnahme). Der Eigentümer des Vermögens kann vom Benützer nicht neuerlich Benützungsentgelt begehren, denn auch der Vergleich oder verbindliche Verzicht auf die Nutzung der Sache steht der Verwendung dieser Nutzung für die Republik Österreich gleich, die in der Zwischenzeit redliche Besitzerin war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/55
    Entscheidungstext OGH 19.10.1955 1 Ob 614/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010225

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0010OB00614_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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