RS OGH 2002/10/22 2Ob607/55, 7Ob18/62, 10Ob314/02b

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Veröffentlicht am 19.10.1955
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Rechtssatz

Verschulden im Sinne des § 49 EheG ist in der Regel Vorsatz, kann aber nach den Umständen des konkreten Falles auch Fahrlässigkeit und Mangel gehöriger Überlegung bedeuten.Verschulden im Sinne des Paragraph 49, EheG ist in der Regel Vorsatz, kann aber nach den Umständen des konkreten Falles auch Fahrlässigkeit und Mangel gehöriger Überlegung bedeuten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056423

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0020OB00607_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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