Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Verschulden im Sinne des § 49 EheG ist in der Regel Vorsatz, kann aber nach den Umständen des konkreten Falles auch Fahrlässigkeit und Mangel gehöriger Überlegung bedeuten.Verschulden im Sinne des Paragraph 49, EheG ist in der Regel Vorsatz, kann aber nach den Umständen des konkreten Falles auch Fahrlässigkeit und Mangel gehöriger Überlegung bedeuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056423Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0020OB00607_5500000_001