Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Darlehensnehmer wird Eigentümer des ihm als Darlehen gegebenen Betrages. Gibt er diesen Geldbetrag zum Zwecke der Kautionserstellung weiter (zB Erlag bei Gericht), erwirbt er, und nicht der Darlehensgeber, den aus dem Kautionsverhältnis entstandenen Anspruch auf Rückforderung des Geldbetrages gegenüber dem Kautionsnehmer. Zur Frage der Rückforderung eines derartigen, bei Gericht erlegten Betrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0019423Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0070OB00443_5500000_001