RS OGH 1955/10/19 7Ob443/55, 1Ob522/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1955
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Norm

ABGB §983
ABGB §1425

Rechtssatz

Der Darlehensnehmer wird Eigentümer des ihm als Darlehen gegebenen Betrages. Gibt er diesen Geldbetrag zum Zwecke der Kautionserstellung weiter (zB Erlag bei Gericht), erwirbt er, und nicht der Darlehensgeber, den aus dem Kautionsverhältnis entstandenen Anspruch auf Rückforderung des Geldbetrages gegenüber dem Kautionsnehmer. Zur Frage der Rückforderung eines derartigen, bei Gericht erlegten Betrages.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 443/55
    Entscheidungstext OGH 19.10.1955 7 Ob 443/55
  • 1 Ob 522/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 522/76
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0019423

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0070OB00443_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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