RS OGH 1955/10/25 4Ob135/55

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Veröffentlicht am 25.10.1955
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Norm

GewO 1859 §83
GewO 1859 §105a

Rechtssatz

Zahlungspflicht nach § 105 a GewO trotz freiwilliger Aufgabe des Gewerbes, außer, der Lehrherr wollte das Gewerbe bereits vor Beendigung der Lehrzeit zurücklegen, hat aber den Verzicht auf das Gewerbe bis zur Beendigung der Lehrzeit des Lehrlings hinausgeschoben, um dem Lehrling die reibungslose Beendigung des Lehrverhältnisses zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060169

Dokumentnummer

JJR_19551025_OGH0002_0040OB00135_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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