RS OGH 1955/10/26 2Ob610/55

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Veröffentlicht am 26.10.1955
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Norm

ABGB §1284 Bb

Rechtssatz

Aufwertung einer Leibrente mit Unterhaltscharakter. Daß der Rentenberechtigte zeitweilig damit einverstanden war, daß die Rente zur Abstattung der auf den Besitz lastenden Verbindlichkeiten verwendet werde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Rente verliert ihren Unterhaltscharakter auch dann nicht, wenn der Berechtigte für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Leistung verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 610/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 2 Ob 610/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025621

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0020OB00610_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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