Norm
ABGB §1284 BbRechtssatz
Aufwertung einer Leibrente mit Unterhaltscharakter. Daß der Rentenberechtigte zeitweilig damit einverstanden war, daß die Rente zur Abstattung der auf den Besitz lastenden Verbindlichkeiten verwendet werde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Rente verliert ihren Unterhaltscharakter auch dann nicht, wenn der Berechtigte für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Leistung verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025621Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0020OB00610_5500000_001