RS OGH 1955/10/26 7Ob453/55

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Veröffentlicht am 26.10.1955
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Norm

EheG §55 b2

Rechtssatz

Auch Mißhandlungen, die zwanzig Jahre und länger zurückliegen, können ehezerrüttend gewirkt haben. Sie sind daher bei Lösung der Frage, auf welche Ursachen die Ehezerrüttung zurückzuführen ist, nicht ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 453/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 453/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057160

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0070OB00453_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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