Norm
EheG §55 b2Rechtssatz
Auch Mißhandlungen, die zwanzig Jahre und länger zurückliegen, können ehezerrüttend gewirkt haben. Sie sind daher bei Lösung der Frage, auf welche Ursachen die Ehezerrüttung zurückzuführen ist, nicht ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057160Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0070OB00453_5500000_001