RS OGH 1955/11/2 7Ob455/55, 7Ob158/66, 2Ob348/66, 8Ob565/76, 2Ob233/81, 8Ob16/87, 2Ob145/88, 2Ob508/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1955
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Norm

ZPO §233
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 455/55
    Entscheidungstext OGH 02.11.1955 7 Ob 455/55
    Veröff: JBl 1956/9 S 236
  • 7 Ob 158/66
    Entscheidungstext OGH 12.10.1966 7 Ob 158/66
  • 2 Ob 348/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1967 2 Ob 348/66
    Beisatz: Zedent tritt einen Teilbetrag ab, welchen der Zessionar einklagt und macht selbst andere, nicht abgetretene Teilansprüche geltend. (T1)
    Veröff: SZ 40/7
  • 8 Ob 565/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 565/76
    Vgl auch
  • 2 Ob 233/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 233/81
    Auch; Beisatz: Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt. (T2)
  • 8 Ob 16/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 16/87
    Auch; Beisatz: Hier: Aus Verkehrsunfall wird - unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung - zunächst nur ein Teil des Schmerzengeldes begehrt. (T3)
  • 2 Ob 145/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 2 Ob 145/88
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 508/91
    Beisatz: Die Entscheidung über ein Schmerzengeldbegehren bildet für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes kein prozessuales Hindernis. (T4)
    Veröff: ZVR 1992/26 S 51
  • 2 Ob 1138/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 1138/94
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 213/97f
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 213/97f
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für eine - ausdrücklich nur einen Teilanspruch umfassende - Feststellungsklage. (T5)
  • 2 Ob 157/98x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 157/98x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T6)
    Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T7)
  • 6 Ob 5/02g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 5/02g
    Auch
  • 8 Ob 252/02w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 252/02w
    Veröff: SZ 2003/37
  • 9 ObA 156/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 156/05i
    Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts. (T8)
  • 3 Ob 315/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 315/05b
    Beisatz: Das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht somit nicht die Geltendmachung weiterer Beträge. (T9)
    Veröff: SZ 2006/45
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    Auch; Beisatz: Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen. (T10)
  • 5 Ob 75/09d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T11)
  • 5 Ob 264/09y
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 264/09y
    Beis wie T6; Beis wie T9
  • 4 Ob 198/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 198/12i
    Beis wie T6; Beisatz: Selbst eine Verletzung des § 55 Abs 3 JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage. (T12)
  • 6 Ob 178/13i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T13)
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Beis wie T9
  • 1 Ob 141/17t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 141/17t
    Veröff: SZ 2017/130
  • 2 Ob 233/21k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 2 Ob 233/21k
    Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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