Rechtssatz
Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025