Norm
TilgG 1951 §3Rechtssatz
Der dem § 6 Abs 1 zugrundeliegende Grundsatz, daß die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen erst eintritt, sobald die Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind, ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um Tilgungsfristen handelt, die nach § 3 Abs 1 verlängert wurden, sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend in gleicher Weise auch dann, wenn ausnahmsweise nach Maßgabe des § 3 Abs 2 eine solche Verlängerung unterbleibt.Der dem Paragraph 6, Absatz eins, zugrundeliegende Grundsatz, daß die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen erst eintritt, sobald die Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind, ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um Tilgungsfristen handelt, die nach Paragraph 3, Absatz eins, verlängert wurden, sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend in gleicher Weise auch dann, wenn ausnahmsweise nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, eine solche Verlängerung unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075932Dokumentnummer
JJR_19551107_OGH0002_0050OS01129_5500000_001