RS OGH 1960/10/27 5Os1129/55, 9Os318/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1955
beobachten
merken

Norm

TilgG 1951 §3
TilgG §6 Abs1

Rechtssatz

Der dem § 6 Abs 1 zugrundeliegende Grundsatz, daß die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen erst eintritt, sobald die Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind, ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um Tilgungsfristen handelt, die nach § 3 Abs 1 verlängert wurden, sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend in gleicher Weise auch dann, wenn ausnahmsweise nach Maßgabe des § 3 Abs 2 eine solche Verlängerung unterbleibt.Der dem Paragraph 6, Absatz eins, zugrundeliegende Grundsatz, daß die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen erst eintritt, sobald die Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind, ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um Tilgungsfristen handelt, die nach Paragraph 3, Absatz eins, verlängert wurden, sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend in gleicher Weise auch dann, wenn ausnahmsweise nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, eine solche Verlängerung unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1129/55
    Entscheidungstext OGH 07.11.1955 5 Os 1129/55
    Veröff: EvBl 1956/145 S 275 = JBl 1956,130 = RZ 1956,10 = SSt XXVI/79
  • 9 Os 318/60
    Entscheidungstext OGH 27.10.1960 9 Os 318/60
    Veröff: JBl 1961,480 = RZ 1961,43 = SSt XXXI/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075932

Dokumentnummer

JJR_19551107_OGH0002_0050OS01129_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten