Norm
ABGB §983Rechtssatz
In dem Verzicht des Gläubigers auf seine bisherige Forderung bzw in der Befreiung des Schuldners von seiner bisherigen Schuld vollzieht sich die Hingabe des Darlehens und bewirkt, daß ein wahrer Darlehensvertrag zustande kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024161Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0070OB00459_5500000_002