RS OGH 1974/6/11 2Ob661/55, 5Ob189/70, 1Ob26/73, 4Ob542/74

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Veröffentlicht am 09.11.1955
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Rechtssatz

Wenn der Ehemann seine Frau loswerden will und die Scheidungsklage eingebracht hat, ist die von ihm begehrte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gattin nicht zumutbar und offenbar gesetzwidrig, weil nur die Herstellung einer dauernden ehelichen Gemeinschaft dem Gesetz entspricht (§ 44 ABGB).Wenn der Ehemann seine Frau loswerden will und die Scheidungsklage eingebracht hat, ist die von ihm begehrte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gattin nicht zumutbar und offenbar gesetzwidrig, weil nur die Herstellung einer dauernden ehelichen Gemeinschaft dem Gesetz entspricht (Paragraph 44, ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0086940

Dokumentnummer

JJR_19551109_OGH0002_0020OB00661_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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