RS OGH 1955/11/9 2Ob573/55, 6Ob6/64, 8Ob268/64, 1Ob506/94, 7Ob63/98k, 10Ob66/99z, 1Ob309/02a

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Veröffentlicht am 09.11.1955
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Im Erbschaftsprozeß ist das bessere Erbrecht nur eine Vorfrage, braucht also nicht in Urteilsform festgestellt zu werden (unter Ablehnung der Entscheidung 3 Ob 515/51 und der Ansicht Klang's 1. Auflage zu § 823 S 842). Die Erbschaftsklage kann auf Herausgabe einzelner bestimmter Nachlaßaktiven gerichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 573/55
    Entscheidungstext OGH 09.11.1955 2 Ob 573/55
    Veröff: JBl 1956,99 (mit ablehnender Besprechung von Steinwenter)
  • 6 Ob 6/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 6/64
    Beisatz: Jedoch mit der Einschränkung, daß dies nicht immer zu einer förmlichen Abweisung des Feststellungsbegehrens führen muß, weil es sich um eine Frage der Redaktion handeln kann, wie das Klagebegehren einer Erbschaftsklage zu formulieren ist. (T1)
  • 8 Ob 268/64
    Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 268/64
    nur: Die Erbschaftsklage kann auf Herausgabe einzelner bestimmter Nachlaßaktiven gerichtet werden. (T2)
  • 1 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
    Auch; Beisatz: In diesem Fall hat der Beklagte das Recht, die Belastung der abverlangten Gegenstände mit Nachlaßpassiven einredeweise geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 67/127
  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
    Auch; nur: Im Erbschaftsprozeß ist das bessere Erbrecht nur eine Vorfrage. (T4); Beisatz: Jede Erbschaftsklage hat zur Herstellung des auf Abtretung der Erbschaft gerichteten Klagezieles auch die Herausgabe der in den Händen des Beklagten befindlichen Erbschaftssachen zum Gegenstand. Mit dem Begehren auf Abtretung der Erbschaft kann das Begehren auf Herausgabe der entsprechenden Nachlaßteile verbunden werden. (T5)
  • 10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/179
  • 1 Ob 309/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 309/02a
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013136

Dokumentnummer

JJR_19551109_OGH0002_0020OB00573_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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