Norm
ABGB §823Rechtssatz
Im Erbschaftsprozeß ist das bessere Erbrecht nur eine Vorfrage, braucht also nicht in Urteilsform festgestellt zu werden (unter Ablehnung der Entscheidung 3 Ob 515/51 und der Ansicht Klang's 1. Auflage zu § 823 S 842). Die Erbschaftsklage kann auf Herausgabe einzelner bestimmter Nachlaßaktiven gerichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013136Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0020OB00573_5500000_002