Norm
ABGB §33Rechtssatz
Haben die Parteien als Erfüllungsort Wien und überdies die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich vereinbart, ist das Rechtsverhältnis der Streitparteien ausschließlich nach Österreichischem Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009212Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0030OB00354_5500000_001