RS OGH 1955/11/16 3Ob453/55

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Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

ABGB §1422

Rechtssatz

Die Zahlung einer Schuld durch einen Dritten ohne oder gegen den Willen des Schuldners ist auch dann Zahlung wenn der Dritte mit dem Schuldner gehörigen, diesem widerrechtlich entzogenen Geldmitteln Zahlung leistet, und zwar gleichgültig, ob der Gläubiger von den näheren Vorgängen unterrichtet war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 453/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 453/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033411

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0030OB00453_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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