Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Die Zahlung einer Schuld durch einen Dritten ohne oder gegen den Willen des Schuldners ist auch dann Zahlung wenn der Dritte mit dem Schuldner gehörigen, diesem widerrechtlich entzogenen Geldmitteln Zahlung leistet, und zwar gleichgültig, ob der Gläubiger von den näheren Vorgängen unterrichtet war oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033411Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00453_5500000_003