RS OGH 1955/11/16 2Ob554/55

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Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage ist nicht deswegen verfehlt und die Einantwortung nicht deshalb unheilbar nichtig, weil sich herausgestellt hat, daß die Einantwortung in einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem der Vermißte ( Erblasser ) noch gelebt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 554/55
    Veröff: EvBl 1956/212 S 409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015510

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0020OB00554_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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