Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbschaftsklage ist nicht deswegen verfehlt und die Einantwortung nicht deshalb unheilbar nichtig, weil sich herausgestellt hat, daß die Einantwortung in einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem der Vermißte ( Erblasser ) noch gelebt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015510Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0020OB00554_5500000_001