Norm
ABGB §1249Rechtssatz
Die Einräumung eines Aufgriffsrechtes kann nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein; daher steht der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teil schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zu (übereinstimmend mit Weiss in Klangs Kommentar 2. Auflage 5. Band zu § 1249 S 911).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022308Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0020OB00668_5500000_001